|
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung |
|
In Deutschland gibt es schätzungsweise 2,5 Millionen pflegebedürftige Menschen. Kann jemand seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, bekommt man einen gerichtlich bestellten Betreuer. Diesen Betreuer sucht das zuständige Vormundschaftsgericht im Interesse des Betreuungsbedürftigen aus. Das kann, das muss aber kein Familienangehöriger sein.
Der Gesetzgeber bestimmt jedoch, dass eine gerichtlich angeordnete Betreuung grundsätzlich zu unterbleiben hat, wenn ein Bevollmächtigter eingesetzt ist, der die Angelegenheiten genauso gut erledigen kann. Der Staat hält sich also zurück, wenn private Vorsorge in diesem Bereich getroffen wurde. Mit einer sogenannten Vorsorgevollmacht kann ein gerichtliches Einschreiten weitgehend vermieden werden.
Die Erteilung einer solchen Vorsorgevollmacht ist Vertrauenssache, denn es handelt sich um eine sehr weitgehende Vollmacht. Hier sind wiederum verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, der Umfang der Vollmacht kann individuell zugeschnitten werden, es können Sicherungsmechanismen in der Vollmacht verankert werden. Auch hier hilft der Notar Ihnen weiter. Er sorgt dafür, dass dem Bevollmächtigten (oft der Ehegatte und /oder Kinder) mit der Vollmacht ein Handwerkszeug zur Verfügung gestellt wird, das gut funktioniert, wenn der Fall der Betreuungsbedürftigkeit eintritt.
Im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten werden oft auch Patientenverfügungen errichtet. Da die Ärzte grundsätzlich verpflichtet sind, alles medizinisch Mögliche zu tun, um das Leben zu verlängern, kommt es heute mitunter zu ärztlichen Behandlungsmaßnahmen, die nur noch eine Verlängerung des Sterbens und Leidens und nicht mehr eine Verlängerung des sinnvollen Lebens bedeuten.
Niemand darf jedoch gegen seinen Willen ärztlich behandelt oder untersucht werden. Mit einer Patientenverfügung kann man für die Ärzte und Krankenhäuser bindend bestimmen, unter welchen Voraussetzungen man ärztliche Behandlungsmaßnahmen ablehnt. Diese persönliche Entscheidung sollte jeder für sich treffen.
Auch hier berät Sie der Notar gerne!
|